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Funkverkehrsordnung vor ungefähr 1 Monat

 

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Verordnung regelt den Funkverkehr innerhalb der Stadt Ruhrpott-City.

 

 

2. Der Funkverkehr wird in zwei Kategorien unterteilt:

 

Privatfunk: Für die private und geschäftliche Nutzung durch Bürger und Unternehmen.

 

Behördenfunk: Für staatliche Behörden, insbesondere die Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere Sicherheitsorganisationen.

 

 

 

 

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

 

1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Funkverkehr wird durch die Bundesregierung ausgeübt.

 

 

2. Die Bundesregierung stellt sicher, dass die Frequenzen korrekt zugewiesen und überwacht werden. Verstöße gegen diese Verordnung werden von der Bundesbehörde geahndet.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 2: Privatfunk

 

§ 3 Nutzung des Privatfunks

 

1. Jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Ruhrpott-City sowie ansässige Unternehmen dürfen den Privatfunk nutzen.

 

 

2. Die Nutzung des Privatfunks erfolgt auf von der Bundesregierung freigegebenen Frequenzen, welche für private und geschäftliche Zwecke bestimmt sind.

 

 

3. Der Privatfunk darf den Behördenfunk nicht stören oder beeinträchtigen.

 

 

 

§ 4 Frequenzen im Privatfunk

 

1. Der Privatfunk findet ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Frequenzen statt. Diese Frequenzen werden von der Bundesregierung verwaltet und regelmäßig veröffentlicht.

 

 

2. Privatpersonen und Unternehmen ist es untersagt, Frequenzen des Behördenfunks zu nutzen oder zu stören. Jegliche Manipulation von Funkgeräten zur Nutzung gesperrter Frequenzen ist illegal.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 3: Behördenfunk

 

§ 5 Nutzung des Behördenfunks

 

1. Der Behördenfunk dient ausschließlich der Kommunikation zwischen staatlichen Stellen sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste.

 

 

2. Der Behördenfunk darf nur von autorisierten Personen und Organisationen genutzt werden. Unbefugte Nutzung ist strafbar.

 

 

 

§ 6 Behördenfunk-Frequenzen

 

1. Die für den Behördenfunk reservierten Frequenzen erstrecken sich von 1,0 MHz bis 9,0 MHz.

 

 

2. Diese Frequenzen sind für private Funkgeräte gesperrt. Jede Manipulation von Funkgeräten, um Zugriff auf diese Frequenzen zu erlangen, ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

 

 

 

§ 7 Funkdisziplin im Behördenfunk

 

1. Grundsätze der Funkdisziplin:

 

Alle Teilnehmer des Behördenfunks haben die Funkdisziplin strikt einzuhalten. Der Funk dient der effizienten und klaren Kommunikation zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

 

Funksprüche müssen kurz, präzise und auf den Punkt gebracht sein. Unnötige Informationen sind zu vermeiden.

 

 

 

2. Funkstruktur:

 

Jeder Funkspruch beginnt mit der Identifizierung des Senders und des Empfängers. Beispiel: „Zentrale an Streife 3“.

 

Es folgt die Kernnachricht: Die Information, die übermittelt werden soll.

 

Abschließend erfolgt die Bestätigung des Empfangs oder das Ende des Funkspruchs. Beispiel: „Verstanden, Streife 3, Ende.“

 

 

 

3. Funkregeln:

 

Vor dem Funken ist immer sicherzustellen, dass die Frequenz frei ist. Der Funk darf nur begonnen werden, wenn keine laufende Übertragung stattfindet.

 

Die Übermittlung von Nachrichten erfolgt klar und in normaler Sprechgeschwindigkeit. Es ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Details verständlich sind.

 

Nach dem Übermitteln der Kernnachricht ist der Funkkanal sofort wieder freizugeben, um andere Teilnehmer nicht zu blockieren.

 

 

 

4. Bestätigung und Rückmeldungen:

 

Jede empfangene Nachricht ist durch den Empfänger zu bestätigen, indem er die Hauptbotschaft wiederholt. Beispiel: „Verstanden, Zentrale, Streife 3 auf dem Weg.“

 

Fragen oder Unklarheiten sind sofort zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

 

 

5. Funkausdrücke:

 

„Kommen“: Wird verwendet, um den Empfänger zur Antwort aufzufordern.

 

„Verstanden“: Bestätigung, dass die Nachricht empfangen und verstanden wurde.

 

„Wiederholen“: Fordert den Sender auf, die Nachricht noch einmal zu senden.

 

„Ende“: Abschluss eines Funkspruchs, um den Funkkanal freizugeben.

 

„Dringend“: Ankündigung einer wichtigen oder priorisierten Nachricht.

 

 

 

6. Verbotene Funktionsweisen:

 

Unnötige oder private Gespräche sind im Behördenfunk untersagt.

 

Das Blockieren der Funkfrequenz durch ununterbrochenes Senden ist verboten.

 

Jegliche Form von Beleidigungen, Bedrohungen oder missbräuchliche Sprache führt zu Disziplinarmaßnahmen.

 

 

 

 

§ 8 Krisen- und Katastrophenfälle

 

1. Im Krisen- oder Katastrophenfall hat der Behördenfunk absolute Priorität. In solchen Fällen dürfen alle nicht behördlichen Funkaktivitäten beschränkt oder ausgesetzt werden, um die Kommunikation der Sicherheitskräfte zu gewährleisten.

 

 

2. Die Bevölkerung ist in diesen Fällen verpflichtet, alle Anweisungen der Behörden zu befolgen.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 4: Sanktionen und Strafen

 

§ 9 Verstöße gegen die Funkverkehrsordnung

 

1. Der Missbrauch des Funkverkehrs, insbesondere die Nutzung von Behördenfrequenzen durch Unbefugte, wird strafrechtlich verfolgt und kann mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

 

 

2. Personen, die private Funkgeräte manipulieren, um Zugriff auf gesperrte Frequenzen zu erhalten, werden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

 

§ 10 Inkrafttreten

 

1. Diese Funkverkehrsordnung tritt am 1.7.2024 in Kraft und ist für alle Bürger, Unternehmen und Behörden der Stadt Ruhrpott-City verbindlich.

 

 

Strafprozessordnung vor ungefähr 1 Monat

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

 

1. Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten innerhalb der Stadt Ruhrpott-City.

 

 

2. Sie legt die Rechte und Pflichten von Verdächtigen, Angeklagten, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten fest und stellt sicher, dass das Verfahren rechtsstaatlich, fair und transparent abläuft.

 

 

 

§ 2 Unabhängigkeit der Justiz

 

1. Die Justiz der Stadt Ruhrpott-City ist unabhängig. Kein Organ der Stadt darf in laufende Strafverfahren eingreifen oder Druck auf die Strafverfolgungsbehörden ausüben.

 

 

2. Entscheidungen der Gerichte sind endgültig und dürfen nur im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 2: Ermittlungsverfahren

 

§ 3 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

 

1. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer mutmaßlichen Straftat erlangen.

 

 

2. Die Ermittlung dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Vorbereitung der Anklage.

 

 

 

§ 4 Rechte des Beschuldigten

 

1. Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Phase des Verfahrens über den Gegenstand der Untersuchung informiert zu werden.

 

 

2. Der Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, der ihn während des gesamten Verfahrens beraten und vertreten kann.

 

 

3. Es gilt die Unschuldsvermutung: Der Beschuldigte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.

 

 

 

§ 5 Polizeiliche Ermittlungen

 

1. Die Polizei ist befugt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Verdächtige zu vernehmen, Beweismittel zu sichern und, falls notwendig, Durchsuchungen und Festnahmen durchzuführen.

 

 

2. Jede Maßnahme der Polizei muss verhältnismäßig und gerechtfertigt sein.

 

 

 

§ 6 Untersuchungshaft

 

1. Ein Verdächtiger darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gegeben ist.

 

 

2. Die Dauer der Untersuchungshaft muss angemessen sein und darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 3: Hauptverfahren

 

§ 7 Anklage

 

1. Das Hauptverfahren wird durch die Erhebung einer Anklage eröffnet. Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, nachdem ausreichend Beweise gegen den Angeklagten gesammelt wurden.

 

 

2. Die Anklageschrift muss den Tatvorwurf detailliert und nachvollziehbar darlegen.

 

 

 

§ 8 Vorbereitung der Hauptverhandlung

 

1. Nach der Anklageerhebung wird das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung festlegen und die Beteiligten darüber informieren.

 

 

2. Der Angeklagte hat das Recht, die Beweise gegen ihn einzusehen und Zeugen zur Verteidigung vorzuschlagen.

 

 

 

§ 9 Hauptverhandlung

 

1. Die Hauptverhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass bestimmte Teile des Verfahrens nicht öffentlich verhandelt werden dürfen, um die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu schützen.

 

 

2. In der Verhandlung werden Beweise vorgebracht, Zeugen vernommen und der Angeklagte angehört.

 

 

3. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern oder zu schweigen.

 

 

 

§ 10 Beweisaufnahme

 

1. Die Beweisaufnahme umfasst alle zulässigen Beweismittel, einschließlich Zeugenvernehmungen, Gutachten, Dokumente und Sachbeweise.

 

 

2. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Beweismittel und kann unzulässige Beweise zurückweisen.

 

 

 

§ 11 Schlussplädoyers und Urteil

 

1. Nach der Beweisaufnahme halten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Schlussplädoyers.

 

 

2. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet im Anschluss das Urteil. Das Urteil muss schriftlich begründet werden.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 4: Rechtsmittel

 

§ 12 Berufung und Revision

 

1. Gegen Urteile des Gerichts können der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen, wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind.

 

 

2. Die Berufung dient der Überprüfung der Tatsachenentscheidung, die Revision der Überprüfung der Rechtsanwendung.

 

 

3. Der Antrag auf Berufung oder Revision muss innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Urteils eingereicht werden.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 5: Zwangsmaßnahmen

 

§ 13 Durchsuchungen

 

1. Durchsuchungen von Personen, Wohnungen oder Fahrzeugen sind nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht und die Maßnahme von einem Richter angeordnet wurde. In dringenden Fällen kann die Polizei auch ohne richterliche Anordnung handeln.

 

 

2. Bei der Durchsuchung müssen die Rechte des Betroffenen gewahrt und die Maßnahme verhältnismäßig sein.

 

 

 

§ 14 Festnahmen

 

1. Eine Festnahme ist zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die Fluchtgefahr gegeben ist.

 

 

2. Eine festgenommene Person muss unverzüglich über die Gründe ihrer Festnahme informiert werden und hat das Recht auf einen Anwalt.

 

 

 

§ 15 Beschlagnahmung und Sicherstellung

 

1. Gegenstände, die als Beweismittel dienen oder aus der Straftat stammen, können beschlagnahmt oder sichergestellt werden.

 

 

2. Die Sicherstellung oder Beschlagnahmung muss dem Betroffenen mitgeteilt werden und kann angefochten werden.

 

 

 

 

---

 

Kapitel 6: Schlussbestimmungen

 

§ 16 Kosten des Verfahrens

 

1. Die Kosten des Strafverfahrens trägt grundsätzlich der Angeklagte, wenn er verurteilt wird.

 

 

2. Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

 

 

 

§ 17 Änderungen und Ergänzungen

 

1. Änderungen dieser Strafprozessordnung können durch die Stadtverwaltung von Ruhrpott-City beschlossen und veröffentlicht werden.

 

 

2. Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

§ 18 Inkrafttreten

 

1. Diese Strafprozessordnung tritt am 6. September 2024 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Verfahrensregelungen im Bereich des Strafrechts in Ruhrpott-City.

 

Illegale Fraktionen Vor 3 Monaten

- Apfelbande

Legale Fraktionen Vor 3 Monaten

🚘 Apfelig Auto Auktionen:
Leitung: Marek-Amboz Szeletzki

 

Staatsfraktionen Vor 3 Monaten

👮 Polizei:
Leitung: Pietre Szeletzki

 

👨‍🚒 Feuerwehr & Rettungsdienst
Leitung: -

 

🚘 ADAC
Leitung: -

 

🚖 Taxi Ruhrpott:
Leitung: -

 

✈️ Airpott GmbH
Leitung: -