Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
- Dieses Betäubungsmittelgesetz gilt für alle Personen und Aktivitäten im Bereich des Umgangs mit Betäubungsmitteln und Drogen innerhalb der Stadtgrenzen von Ruhrpott-City.
- Es regelt den Erwerb, Besitz, Handel und die Verwendung von Betäubungsmitteln sowie die entsprechenden Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Missbrauchs.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Betäubungsmittel: Substanzen, die die Funktion des zentralen Nervensystems beeinflussen und deren Missbrauch gesundheitliche Risiken oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen. Dazu gehören, aber sind nicht beschränkt auf, illegale Drogen und bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente.
- Drogenmissbrauch: Die unbefugte Verwendung von Betäubungsmitteln, die nicht dem medizinischen Zweck entspricht oder illegal ist.
Kapitel 2: Regelungen für Betäubungsmittel
§ 3 Erlaubter Umgang
- Medizinische Nutzung: Der Umgang mit Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken ist nur zulässig, wenn dies durch ein ärztliches Rezept genehmigt und dokumentiert ist.
- Forschung und Bildung: Die Verwendung von Betäubungsmitteln für Forschungs- oder Bildungszwecke ist nur mit der entsprechenden Genehmigung durch die zuständige Behörde erlaubt.
§ 4 Verbotene Substanzen
- Illegale Drogen: Der Besitz, Erwerb, Verkauf und die Herstellung von illegalen Drogen sind strengstens verboten. Dazu gehören u. a. Heroin, Kokain, Methamphetamin und andere kontrollierte Substanzen.
- Verschreibungspflichtige Medikamente: Der Besitz und Gebrauch von verschreibungspflichtigen Medikamenten ist nur mit gültigem Rezept erlaubt. Der Missbrauch dieser Medikamente ist verboten.
Kapitel 3: Strafvorschriften
§ 5 Besitz und Erwerb
- Unrechtmäßiger Besitz: Der Besitz von Betäubungsmitteln ohne entsprechende Genehmigung oder ärztliches Rezept wird als Straftat betrachtet und ist mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedroht.
- Erwerb: Der Erwerb von Betäubungsmitteln, die nicht zur medizinischen oder wissenschaftlichen Nutzung bestimmt sind, ist verboten und wird entsprechend bestraft.
§ 6 Handel und Herstellung
- Handel: Der Handel mit Betäubungsmitteln ist strengstens verboten und wird mit Freiheitsstrafen von 5 bis 15 Jahren bestraft.
- Herstellung: Die Herstellung von Betäubungsmitteln ohne Genehmigung ist ebenfalls illegal und wird schwer bestraft.
§ 7 Konsum
- Konsumverbot: Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit oder an Orten, an denen dies gesetzlich verboten ist, ist untersagt und kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Fahruntüchtigkeit: Das Fahren eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie Fahrverboten bestraft.
Kapitel 4: Maßnahmen und Prävention
§ 8 Aufklärung und Prävention
- Aufklärungskampagnen: Die Stadtverwaltung von Ruhrpott-City führt regelmäßige Aufklärungskampagnen durch, um die Bevölkerung über die Gefahren des Betäubungsmittelmissbrauchs zu informieren und Präventionsmaßnahmen zu fördern.
- Suchtberatung: Es werden Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Personen angeboten, die Hilfe bei Suchtproblemen benötigen.
§ 9 Zusammenarbeit mit Behörden
- Kooperation: Die Stadtverwaltung arbeitet eng mit Strafverfolgungsbehörden, Gesundheitsdiensten und anderen relevanten Institutionen zusammen, um den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen und Präventionsmaßnahmen zu koordinieren.
- Datenübermittlung: Es dürfen Daten über Betäubungsmittelvergehen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, um die Aufklärung und Strafverfolgung zu unterstützen.
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
§ 10 Änderungen und Ergänzungen
- Änderungen: Änderungen dieses Betäubungsmittelgesetzes können durch die Stadtverwaltung von Ruhrpott-City beschlossen und veröffentlicht werden.
- Bekanntgabe: Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 11 Inkrafttreten
- Dieses Betäubungsmittelgesetz tritt am 6. September 2024 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Regelungen und Vorschriften im Bereich des Betäubungsmittelrechts der Stadt Ruhrpott-City.