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Funkverkehrsordnung
Ruhrpott Roleplay
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vor ungefähr 1 Monat

 

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Verordnung regelt den Funkverkehr innerhalb der Stadt Ruhrpott-City.

 

 

2. Der Funkverkehr wird in zwei Kategorien unterteilt:

 

Privatfunk: Für die private und geschäftliche Nutzung durch Bürger und Unternehmen.

 

Behördenfunk: Für staatliche Behörden, insbesondere die Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere Sicherheitsorganisationen.

 

 

 

 

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

 

1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Funkverkehr wird durch die Bundesregierung ausgeübt.

 

 

2. Die Bundesregierung stellt sicher, dass die Frequenzen korrekt zugewiesen und überwacht werden. Verstöße gegen diese Verordnung werden von der Bundesbehörde geahndet.

 

 

 

 

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Kapitel 2: Privatfunk

 

§ 3 Nutzung des Privatfunks

 

1. Jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Ruhrpott-City sowie ansässige Unternehmen dürfen den Privatfunk nutzen.

 

 

2. Die Nutzung des Privatfunks erfolgt auf von der Bundesregierung freigegebenen Frequenzen, welche für private und geschäftliche Zwecke bestimmt sind.

 

 

3. Der Privatfunk darf den Behördenfunk nicht stören oder beeinträchtigen.

 

 

 

§ 4 Frequenzen im Privatfunk

 

1. Der Privatfunk findet ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Frequenzen statt. Diese Frequenzen werden von der Bundesregierung verwaltet und regelmäßig veröffentlicht.

 

 

2. Privatpersonen und Unternehmen ist es untersagt, Frequenzen des Behördenfunks zu nutzen oder zu stören. Jegliche Manipulation von Funkgeräten zur Nutzung gesperrter Frequenzen ist illegal.

 

 

 

 

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Kapitel 3: Behördenfunk

 

§ 5 Nutzung des Behördenfunks

 

1. Der Behördenfunk dient ausschließlich der Kommunikation zwischen staatlichen Stellen sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste.

 

 

2. Der Behördenfunk darf nur von autorisierten Personen und Organisationen genutzt werden. Unbefugte Nutzung ist strafbar.

 

 

 

§ 6 Behördenfunk-Frequenzen

 

1. Die für den Behördenfunk reservierten Frequenzen erstrecken sich von 1,0 MHz bis 9,0 MHz.

 

 

2. Diese Frequenzen sind für private Funkgeräte gesperrt. Jede Manipulation von Funkgeräten, um Zugriff auf diese Frequenzen zu erlangen, ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

 

 

 

§ 7 Funkdisziplin im Behördenfunk

 

1. Grundsätze der Funkdisziplin:

 

Alle Teilnehmer des Behördenfunks haben die Funkdisziplin strikt einzuhalten. Der Funk dient der effizienten und klaren Kommunikation zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

 

Funksprüche müssen kurz, präzise und auf den Punkt gebracht sein. Unnötige Informationen sind zu vermeiden.

 

 

 

2. Funkstruktur:

 

Jeder Funkspruch beginnt mit der Identifizierung des Senders und des Empfängers. Beispiel: „Zentrale an Streife 3“.

 

Es folgt die Kernnachricht: Die Information, die übermittelt werden soll.

 

Abschließend erfolgt die Bestätigung des Empfangs oder das Ende des Funkspruchs. Beispiel: „Verstanden, Streife 3, Ende.“

 

 

 

3. Funkregeln:

 

Vor dem Funken ist immer sicherzustellen, dass die Frequenz frei ist. Der Funk darf nur begonnen werden, wenn keine laufende Übertragung stattfindet.

 

Die Übermittlung von Nachrichten erfolgt klar und in normaler Sprechgeschwindigkeit. Es ist darauf zu achten, dass alle wesentlichen Details verständlich sind.

 

Nach dem Übermitteln der Kernnachricht ist der Funkkanal sofort wieder freizugeben, um andere Teilnehmer nicht zu blockieren.

 

 

 

4. Bestätigung und Rückmeldungen:

 

Jede empfangene Nachricht ist durch den Empfänger zu bestätigen, indem er die Hauptbotschaft wiederholt. Beispiel: „Verstanden, Zentrale, Streife 3 auf dem Weg.“

 

Fragen oder Unklarheiten sind sofort zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

 

 

5. Funkausdrücke:

 

„Kommen“: Wird verwendet, um den Empfänger zur Antwort aufzufordern.

 

„Verstanden“: Bestätigung, dass die Nachricht empfangen und verstanden wurde.

 

„Wiederholen“: Fordert den Sender auf, die Nachricht noch einmal zu senden.

 

„Ende“: Abschluss eines Funkspruchs, um den Funkkanal freizugeben.

 

„Dringend“: Ankündigung einer wichtigen oder priorisierten Nachricht.

 

 

 

6. Verbotene Funktionsweisen:

 

Unnötige oder private Gespräche sind im Behördenfunk untersagt.

 

Das Blockieren der Funkfrequenz durch ununterbrochenes Senden ist verboten.

 

Jegliche Form von Beleidigungen, Bedrohungen oder missbräuchliche Sprache führt zu Disziplinarmaßnahmen.

 

 

 

 

§ 8 Krisen- und Katastrophenfälle

 

1. Im Krisen- oder Katastrophenfall hat der Behördenfunk absolute Priorität. In solchen Fällen dürfen alle nicht behördlichen Funkaktivitäten beschränkt oder ausgesetzt werden, um die Kommunikation der Sicherheitskräfte zu gewährleisten.

 

 

2. Die Bevölkerung ist in diesen Fällen verpflichtet, alle Anweisungen der Behörden zu befolgen.

 

 

 

 

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Kapitel 4: Sanktionen und Strafen

 

§ 9 Verstöße gegen die Funkverkehrsordnung

 

1. Der Missbrauch des Funkverkehrs, insbesondere die Nutzung von Behördenfrequenzen durch Unbefugte, wird strafrechtlich verfolgt und kann mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

 

 

2. Personen, die private Funkgeräte manipulieren, um Zugriff auf gesperrte Frequenzen zu erhalten, werden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.

 

 

 

 

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Kapitel 5: Schlussbestimmungen

 

§ 10 Inkrafttreten

 

1. Diese Funkverkehrsordnung tritt am 1.7.2024 in Kraft und ist für alle Bürger, Unternehmen und Behörden der Stadt Ruhrpott-City verbindlich.