Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten innerhalb der Stadt Ruhrpott-City.
2. Sie legt die Rechte und Pflichten von Verdächtigen, Angeklagten, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten fest und stellt sicher, dass das Verfahren rechtsstaatlich, fair und transparent abläuft.
§ 2 Unabhängigkeit der Justiz
1. Die Justiz der Stadt Ruhrpott-City ist unabhängig. Kein Organ der Stadt darf in laufende Strafverfahren eingreifen oder Druck auf die Strafverfolgungsbehörden ausüben.
2. Entscheidungen der Gerichte sind endgültig und dürfen nur im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden.
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Kapitel 2: Ermittlungsverfahren
§ 3 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
1. Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer mutmaßlichen Straftat erlangen.
2. Die Ermittlung dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Vorbereitung der Anklage.
§ 4 Rechte des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte hat das Recht, in jeder Phase des Verfahrens über den Gegenstand der Untersuchung informiert zu werden.
2. Der Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen, der ihn während des gesamten Verfahrens beraten und vertreten kann.
3. Es gilt die Unschuldsvermutung: Der Beschuldigte gilt bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig.
§ 5 Polizeiliche Ermittlungen
1. Die Polizei ist befugt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Verdächtige zu vernehmen, Beweismittel zu sichern und, falls notwendig, Durchsuchungen und Festnahmen durchzuführen.
2. Jede Maßnahme der Polizei muss verhältnismäßig und gerechtfertigt sein.
§ 6 Untersuchungshaft
1. Ein Verdächtiger darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr gegeben ist.
2. Die Dauer der Untersuchungshaft muss angemessen sein und darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern.
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Kapitel 3: Hauptverfahren
§ 7 Anklage
1. Das Hauptverfahren wird durch die Erhebung einer Anklage eröffnet. Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, nachdem ausreichend Beweise gegen den Angeklagten gesammelt wurden.
2. Die Anklageschrift muss den Tatvorwurf detailliert und nachvollziehbar darlegen.
§ 8 Vorbereitung der Hauptverhandlung
1. Nach der Anklageerhebung wird das Gericht einen Termin für die Hauptverhandlung festlegen und die Beteiligten darüber informieren.
2. Der Angeklagte hat das Recht, die Beweise gegen ihn einzusehen und Zeugen zur Verteidigung vorzuschlagen.
§ 9 Hauptverhandlung
1. Die Hauptverhandlung ist öffentlich, es sei denn, das Gericht entscheidet, dass bestimmte Teile des Verfahrens nicht öffentlich verhandelt werden dürfen, um die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu schützen.
2. In der Verhandlung werden Beweise vorgebracht, Zeugen vernommen und der Angeklagte angehört.
3. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Tatvorwürfen zu äußern oder zu schweigen.
§ 10 Beweisaufnahme
1. Die Beweisaufnahme umfasst alle zulässigen Beweismittel, einschließlich Zeugenvernehmungen, Gutachten, Dokumente und Sachbeweise.
2. Das Gericht entscheidet über die Zulassung der Beweismittel und kann unzulässige Beweise zurückweisen.
§ 11 Schlussplädoyers und Urteil
1. Nach der Beweisaufnahme halten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung ihre Schlussplädoyers.
2. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet im Anschluss das Urteil. Das Urteil muss schriftlich begründet werden.
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Kapitel 4: Rechtsmittel
§ 12 Berufung und Revision
1. Gegen Urteile des Gerichts können der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen, wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind.
2. Die Berufung dient der Überprüfung der Tatsachenentscheidung, die Revision der Überprüfung der Rechtsanwendung.
3. Der Antrag auf Berufung oder Revision muss innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Urteils eingereicht werden.
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Kapitel 5: Zwangsmaßnahmen
§ 13 Durchsuchungen
1. Durchsuchungen von Personen, Wohnungen oder Fahrzeugen sind nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht besteht und die Maßnahme von einem Richter angeordnet wurde. In dringenden Fällen kann die Polizei auch ohne richterliche Anordnung handeln.
2. Bei der Durchsuchung müssen die Rechte des Betroffenen gewahrt und die Maßnahme verhältnismäßig sein.
§ 14 Festnahmen
1. Eine Festnahme ist zulässig, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die Fluchtgefahr gegeben ist.
2. Eine festgenommene Person muss unverzüglich über die Gründe ihrer Festnahme informiert werden und hat das Recht auf einen Anwalt.
§ 15 Beschlagnahmung und Sicherstellung
1. Gegenstände, die als Beweismittel dienen oder aus der Straftat stammen, können beschlagnahmt oder sichergestellt werden.
2. Die Sicherstellung oder Beschlagnahmung muss dem Betroffenen mitgeteilt werden und kann angefochten werden.
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Kapitel 6: Schlussbestimmungen
§ 16 Kosten des Verfahrens
1. Die Kosten des Strafverfahrens trägt grundsätzlich der Angeklagte, wenn er verurteilt wird.
2. Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.
§ 17 Änderungen und Ergänzungen
1. Änderungen dieser Strafprozessordnung können durch die Stadtverwaltung von Ruhrpott-City beschlossen und veröffentlicht werden.
2. Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 18 Inkrafttreten
1. Diese Strafprozessordnung tritt am 6. September 2024 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Verfahrensregelungen im Bereich des Strafrechts in Ruhrpott-City.